Liebe Mitglieder,
aus der ab dem 15.07.2020 gültigen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW ergeben sich erneut weitere Lockerungsmöglichkeiten für die Badminton-Vereine in Nordrhein-Westfalen.
Badminton-Training ist nun auch wieder in Trainingsgruppen von bis zu 30 Personen möglich, die keinen Mindestabstand untereinander mehr einhalten müssen. Damit ist ab sofort wieder ein weitestgehend normaler Trainingsbetrieb in den Badminton-Hallen Nordrhein-Westfalens möglich.
Erforderlich ist aber weiterhin die Dokumentation der Trainingsteilnehmer.
Die neue CoronaSchVO differenziert in § 2 weiterhin zwischen der einfachen und der besonderen Rückverfolgbarkeit. Für den Sport ist nach der aktuellen Verordnung nur die einfache Rückverfolgbarkeit erforderlich. Das bedeutet, dass bei nicht-kontaktfreiem Hallensport und der Unterschreitung des Mindestabstands bei einer max. Gruppengröße von 30 Personen, der Name, die Adresse und Telefonnummer der Teilnehmer*innen zu erfassen und aufzubewahren sind. Dieses gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb in Sporthallen, der ebenfalls bei einer Gruppengröße von bis zu 30 Personen zulässig ist.
Außerhalb einer Gruppe von 30 Personen sind die bisher geltenden Regeln und Mindestabstände einzuhalten. Zwei oder mehr Personen aus verschiedenen Gruppen müssen also weiterhin den Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten!
Die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erlaubte Personen erhöht. Damit kann der Badminton-Ligaspielbetrieb in NRW ab Mitte August realisiert werden.
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB-NRW) hat ebenfalls wieder sehr hilfreiche Informationen zu diesem Thema bereitgestellt. So bietet z.B. die Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO einen sehr guten Überblick über die erlaubten Sportaktivitäten sowie über die zulässige Personenanzahl. Des Weiteren hat der LSB-NRW zur Rückverfolgbarkeit eine Muster-Einverständniserklärung zur Erfassung und Weitergabe von Personenkontaktdaten veröffentlicht, die von allen Sport-Vereinen verwendet werden kann.
Mittlerweile haben die meisten Städte und Kreise, die anfangs noch zurückhaltend waren, ihre Sporthallen wieder für den Badmintonsport geöffnet. Dennoch gibt es weiterhin im ganzen Land noch einige Unterschiede, was vor Ort erlaubt ist und was nicht. Eine Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist in der aktuellen CoronaSchVO (bis auf Ausnahmen z.B. für Profiligen, siehe § 9 Abs. 6.1) nicht mehr vorgesehen. Bei Zweifeln über die lokalen Bestimmungen und Verordnungen empfiehlt sich dennoch eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde vor Ort.
Das Präsidium geht in Absprache mit dem RWO19 nun von einem planmäßigen Start des Ligabetriebs nach den NRW-Sommerferien Mitte/Ende August gemäß dem veröffentlichten Terminplan aus.
Das RWO19 beschäftigt sich momentan mit Antworten auf häufig gestellte Fragen aus den Vereinen zum Ligaspielbetrieb. Sie sollen den Vereinen Hilfen bei der Durchführung der Spiele aufzeigen und auch mögliche Konsequenzen bei Corona-bedingten Ausfällen von Spielen (und ggf. SpielerInnen) – neben den unterschiedlichen kommunalen Bestimmungen.
Der BLV-NRW arbeitet zurzeit in Abstimmung mit dem Deutschen Badminton-Verband an Empfehlungen für ein Hygienekonzept für Individual-Wettkämpfe, damit Vereine ab Mitte August wieder Turniere (ggf. unter besonderen Bedingungen) ausrichten können.
Für Fragen zur Umsetzung der CoronaSchVO steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung!
Euer Vorstand